Lieferungs- und Geschäftsbedingungen von „Bausatz Architekturjournalismus“
Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge von „Bausatz Architekturjournalismus“ (im Folgenden „Bausatz” genannt). Gelieferte Texte und Bilder (im Folgenden „Materialien” genannt) bleiben stets Eigentum des Autors. Sie werden vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf der Rechnung angegebenen Nutzungsarten überlassen.
- Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
- Die Lieferung der Materialien und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit auf der Rechnung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Beziehers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beziehers wird hiermit widersprochen.
- Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
- Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung der Materialien ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis” gilt ergänzend.
- Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
- Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
Urheberrecht
- Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
- Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von „bausatz” erlaubt.
- Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von „bausatz” auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
- Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe von Texten oder Bildern oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Bezieher darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von „bausatz” nicht erfolgen.
- Die Materialien dürfen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von „bausatz” nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
- Die Materialien dürfen im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden.
- Die Texte dürfen nur redaktionell verwendet werden. Sie dürfen in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Veröffentlicher sind zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
- Als Autorenvermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets „Achim Pilz“ verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Herkunft der Materialien und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
- Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
- Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Veröffentlicher nicht verbunden.
- Der Veröffentlicher ist verpflichtet, an „bausatz” ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
- Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Materialien wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
- Unterbleibt die Autorennennung „Achim Pilz” nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat „bausatz” Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.Verwaltungskosten, sofern nicht der Veröffentlicher demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Veröffentlicher hat „bausatz” von aus der Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
- Der Veröffentlicher trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. „Bausatz” übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Bezieher, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Bezieher. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Veröffentlicher verantwortlich; der Veröffentlicher muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen „bausatz” und dem Veröffentlicher streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als zulässiger Verwendungszweck der Materialien vereinbart wurde, ist der Veröffentlicher beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich mit „bausatz” zu treffen.
- Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung der Materialien durch den Veröffentlicher Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Veröffentlicher „bausatz ” von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, „bausatz ” trifft die Haftung gegenüber dem Veröffentlicher nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Veröffentlicher die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
- Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werkleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die „bausatz” durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt hat oder wenn „bausatz” Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch „bausatz”. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht von „bausatz” verletzt wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Beziehers.